Vor ein paar Monaten wurde ein Mitarbeiter unserer Abteilung entlassen. Seither wird dessen Arbeit auf die übrigen Mitarbeiter der Abteilung verteilt. Nicht wenige müssen deshalb Überstundenarbeit leisten. Besonders ärgerlich an der Situation ist, dass bei uns die Entschädigung für geleistete Überstunden gemäss Vertrag im Grundsalär enthalten ist. Lässt sich rechtlich etwas gegen diese unbefriedigende Situation unternehmen?
Gemäss Art. 321c Abs. 3 OR kann die Überstundenentschädigung vertraglich wegbedungen werden. Dies gilt sowohl für den gesetzlich vorgesehen Lohnzuschlag von 25 Prozent als auch für den Grundlohn. Die von Ihnen zitierte Vertragsbestimmung, die Überstundenentschädigung sei im Grundlohn enthalten, ist eine in der betrieblichen Praxis verbreitete Klausel zur Wegbedingung der Überstundenentschädigung. Die Grenze für eine solche vertragliche Wegbedingung bildet übrigens die gesetzliche Höchstarbeitszeit; für die darüber hinaus geleistete Mehrarbeit, die sogenannte Überzeitarbeit, ist die Entschädigung im Arbeitsgesetz zwingend vorgeschrieben.
Im Weiteren ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Überstunden nur anordnen darf, sofern diese
1) betriebsnotwendig sind und
2) deren Leistung für den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist.
Von Betriebsnotwendigkeit ist auszugehen, wenn sie z.B. durch einen ausserordentlichen Arbeitsanfall bedingt sind oder auch durch den Ausfall eines anderen Arbeitnehmers. Durch die Kündigung des Mitarbeiters erfolgte zwar ein solcher Ausfall. Trotzdem fehlt es vorliegend an der Betriebsnotwendigkeit für die Überstunden, hätte doch der Arbeitgeber die Stelle seit langem neu besetzen müssen. Unter den genannten Umständen ist gleichzeitig auch die zweite Voraussetzung für die Anordnung von Überstundenarbeit, also die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer, nicht erfüllt: als unzumutbar gelten Überstunden, die der Arbeitgeber durch eine andere Betriebsorganisation (vorliegend durch die Einstellung eines neuen Mitarbeiters) vermeiden könnte.
Felix Kuster, Rechtsdienst KV Schweiz





