Unternehmen haben nicht nur die Pflicht, gegen Belästigende vorzugehen, sondern, darüber hinaus, präventive Massnahmen zur Verhinderung zu ergreifen.
Für Betroffene besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich direkt an eine Schlichtungsstelle, an das zuständige Arbeitsinspektorat oder an das Gericht zu wenden. Sofern möglich, ist aber der betriebsinterne Lösungsweg vorzuziehen, vor allem dann, wenn ein Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität besteht.
Falls in Ihrem Unternehmen kein Reglement vorhanden ist, bietet der KV Schweiz hier ein Musterreglement an, das mit geringem Aufwand an die Umstände und Anforderungen des jeweiligen Unternehmens angepasst werden kann. Machen Sie Ihren Arbeitgeber doch darauf aufmerksam!





